(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(1a) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn
(1b) Soll der Abruf über das Internet ermöglicht werden, ist sicherzustellen, dass das Antragsverfahren und die Auskunftserteilung in verschlüsselter Form erfolgen. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde hat spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Internetzugangs durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.
(1c) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Das Portal muss insbesondere in der Lage sein:
Das Portal darf die ihm übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Die dem Portal überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Wird das Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, so bedarf es der Zulassung durch das Innenministerium. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen regeln.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweitere Melderegisterauskunft erteilt werden über
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
(4) Die Meldebehörde darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten für die Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen nutzen, wenn bei einer Melderegisterauskunft deren schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.
(5) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(6) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
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