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Personalausweisgesetz für das Land Brandenburg
Brandenburgisches Personalausweisgesetz (BbgPAuswG)
§ 2 BbgPAuswG(Gesetz) - Landesrecht BrandenburgVorläufiger Personalausweis

(1) Macht ein Ausweisbewerber bei der Antragstellung glaubhaft, dass er sofort einen Personalausweis benötigt, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Ein vorläufiger Personalausweis kann auch aus anderen wichtigen Gründen ausgestellt werden.

(2) Die Gültigkeit eines vorläufigen Personalausweises wird dem jeweiligen Nutzungszweck angepasst; sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.


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