(1) Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 72 Abs. 2, des § 85 Abs. 2 und des § 89 Abs. 2 SGB XI ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Gebiet die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat. Hiervon abweichend ist für die nach Satz 1 zu treffenden Vereinbarungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen sich überwiegend Pflegebedürftige befinden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.
(2) Mitglied der Pflegesatzkommission nach § 86 Abs. 1 SGB XI ist die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Träger der Sozialhilfe. An ihre Stelle tritt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die in seine Zuständigkeit fallen.
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