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Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen
(RAVG)
§ 9 RAVG(Gesetz) - Landesrecht BremenAbtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

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