(1) Der ÖPNV-Landesplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des SPNV und für eine landesweit koordinierte Verkehrsgestaltung im gesamten ÖPNV. Das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung stellt im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 den ÖPNV-Landesplan auf. Die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Erstellung des ÖPNV-Landesplans zu beteiligen. Dieser enthält mindestens Aussagen über
(2) Der ÖPNV-Landesplan ist erstmals 1996 aufzustellen und bei Bedarf zu überarbeiten oder fortzuschreiben. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
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