Inhaltsübersicht
Suche
Index
zurück
weiter
Innerhalb von LEXsoft haben Sie verschiedene Möglichkeiten, nach Normen und Einzelvorschriften zu suchen. Diese werden nachfolgend beschrieben.
Um an das erste Dokument einer Rechtsnorm zu gelangen ("Titel, Fassung, Einleitung"), geben Sie bitte einfach die Abkürzung der Rechtsnorm oder einen Teil derselben ein. Mit der Eingabe von "BGB" gelangen Sie direkt zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Bei der Suche nach "SGB" werden alle Sozialgesetzbücher in der Trefferliste aufgeführt. Die Groß- und Kleinschreibung spielt auch hier keine Rolle.
BGB
STGB
SGB
sgb
esth
BhV Hinweise
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Einschränkung der Suche auf bestimmte Rechtsnormen.
In LEXsoft haben Sie die Möglichkeit, über die Suche Einzelvorschriften direkt aufzurufen. Durch die Eingabe von z. B. "§ 823 BGB" gelangen Sie direkt zum entsprechenden Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eingabe des Ordnungszeichens (§, Anlage, Anhang, Artikel, etc.) ist dabei nicht notwendig. Die Angabe kann aber hilfreich sein, um die Treffermenge stärker einzugrenzen.
§ 33 bgb
§ 1615a bgb
Anlage 1 BeurtRL
12 Stgb
Angaben zu Absätzen, Sätzen und Halbsätzen in der Sucheingabe werden bei der Suche nach Einzelvorschriften ignoriert. Die folgenden Eingaben ergeben also i. d. R. identische Treffer:
§ 33 Abs. 2 bgb
§ 33 II bgb
33 Abs. 2 bgb
33 Absatz 2 Satz 1 halbsatz 2 bgb
Neben der oben geschilderten Möglichkeit, bestimmte Einzelvorschriften zu suchen, haben Sie auch die Wahl, eine Suche nach Bereichen, bestehend aus mehreren Einzelvorschriften, durchzuführen. In der Trefferliste werden Ihnen dann alle Dokumente aus dem angegebenen Bereich aufgelistet.
§ 823 - 830 BGB
30 - 40 StGB
Um sich die nachfolgende Einzelvorschrift bzw. die nachfolgenden Einzelvorschriften zu einem Paragrafen anzeigen zu lassen, geben Sie bitte hinter der "Nummer" der Einzelvorschrift ein Leerzeichen, gefolgt von "f." bzw. "ff." ein.
§ 823 f. BGB
§ 823 ff. BGB
1611 f. bgb
Die Eingabe von "f." bewirkt die Anzeige der auf die genannte Norm folgenden Einzelvorschrift. Die Angabe "ff." hingegen gibt die Norm und die nächsten vier Vorschriften aus.